Rechte und Pflichten als Hauptmieter bei gewerblicher Untervermietung
Rechte und Pflichten als Hauptmieter solltest du kennen, bevor du dein Büro untervermietest. Du brauchst die Erlaubnis deines Vermieters und haftest ihm gegenüber für das Verschulden deines Untermieters. Gleichzeitig darfst du die Untermiete frei verhandeln und den Vertrag selbst gestalten.
„Was ich im deutschen Büromarkt aktuell beobachte: Untervermietung wird in den letzten Jahren immer wichtiger. Viele Unternehmen haben in der Pre-Corona-Phase langfristige Mietverträge unterschrieben, die heute durch Homeoffice und hybride Modelle nicht mehr ausgelastet sind. Gewerbliche Untervermietung ist für viele die einzige Möglichkeit, diese überdimensionierten Flächen wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen."
Fabrizio Lauria, Gründer von SubOffice · Über 9 Jahre Erfahrung im deutschen Büromarkt
Rechtsgrundlagen
Welche Gesetze regeln den gewerblichen Untermietvertrag?
Ein gewerblicher Untermietvertrag ist ein Mietvertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter über gewerblich genutzte Räume. Das deutsche Mietrecht behandelt ihn nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Mietverträge (§535 BGB ff.), kombiniert mit den Sondervorschriften zur Geschäftsraummiete in §578 BGB.
Für den gewerblichen Untermietvertrag sind fünf Paragraphen entscheidend. Sie regeln Erlaubnis, Haftung, Form, Kündigung und außerordentliche Beendigung. Welche Klauseln in einen vollständigen Vertrag gehören, erklärt der Guide: Untermietvertrag Gewerbe im Detail.
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Greift bei unbefugter Untervermietung (§543 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
Gewerbemietrecht ist nicht Wohnraummietrecht
Bei Wohnraum haben Mieter nach §553 BGB unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Untervermietung. Im Gewerbe gibt es diesen Anspruch nicht. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, hat der Hauptmieter aber ein Sonderkündigungsrecht nach §540 Abs. 1 Satz 2 BGB, es sei denn, in der Person des Untermieters liegt ein wichtiger Grund.
Deine Rechte
Welche Rechte hast du als Hauptmieter bei der Untervermietung?
Auch wenn du an die Zustimmung des Vermieters gebunden bist: Bei der Ausgestaltung des Untermietverhältnisses selbst hast du erheblichen Spielraum. Diese fünf Rechte stehen dir nach geltendem Gewerbemietrecht zu.
Untermiete frei verhandeln. Die Höhe der Untermiete bestimmst du gemeinsam mit deinem Untermieter. Ein Mehrerlös gegenüber deiner eigenen Hauptmiete ist im Gewerbe zulässig, solange dein Hauptmietvertrag keine Auskehrklausel enthält. Der Vermieter hat bei genehmigter Untervermietung keinen gesetzlichen Anspruch auf Herausgabe eines Mehrerlöses. Einen marktgerechten Ausgangswert für deine Fläche liefert dir der Mietpreisrechner.
Untermietvertrag eigenständig gestalten. Laufzeit, Kaution, Nebenkosten, Kündigungsfristen und Nutzungsregelungen vereinbarst du direkt mit deinem Untermieter. Dein Vermieter ist nicht Vertragspartei des Untermietvertrags und hat darauf keinen direkten Einfluss. Worauf es bei der Gestaltung des gewerblichen Untermietvertrags ankommt, liest du im ausführlichen Guide.
Untermieter selbst vorschlagen. Du suchst einen passenden Kandidaten aus und legst ihn deinem Vermieter zur Zustimmung vor. Bei gewerblichen Büroflächen besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung. Verweigert dein Vermieter die Zustimmung, kann dir nach § 540 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht mit gesetzlicher Frist zustehen, es sei denn, in der Person des vorgesehenen Untermieters liegt ein wichtiger Grund. Prüfe außerdem, ob dein Hauptmietvertrag besondere Regelungen zur Untervermietung enthält.
Sonderkündigungsrecht bei Verweigerung. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung, hast du nach §540 Abs. 1 Satz 2 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht des Hauptmietvertrags, sofern nicht in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund liegt. Damit kannst du dich auch aus langfristigen Gewerbemietverträgen vorzeitig lösen. Wie du die Zustimmung des Vermieters richtig einholst und dokumentierst, zeigt der eigene Guide dazu.
Zuschläge für Möblierung und Service vereinbaren. Wenn dein Hauptmietvertrag das nicht ausschließt, kannst du Zuschläge für möblierte Räume, Internet, Reinigung, Strom oder mitgenutzte Infrastruktur kalkulieren. Diese müssen sachlich nachvollziehbar sein und im Untermietvertrag transparent geregelt werden.
„Viele Hauptmieter unterschätzen, wie viel sie selbst gestalten können. Wer die Untermiete frei kalkuliert, den Vertrag nach eigenen Konditionen aufsetzt und einen passenden Untermieter vorschlägt, holt aus seiner Fläche viel raus. Genau deshalb ist gewerbliche Untervermietung für so viele Firmen attraktiv."
Fabrizio Lauria, Gründer von SubOffice · Über 9 Jahre Erfahrung im gewerblichen Büromarkt
Pflichten Vermieter
Welche Pflichten hast du gegenüber deinem Vermieter?
Auch wenn du Teile deiner Fläche an einen Untermieter weitergibst: Gegenüber deinem Vermieter bleibst du in voller Verantwortung. Du bist und bleibst sein einziger Vertragspartner. Sechs Pflichten musst du dabei kennen.
1
Zustimmung vor Beginn einholen. Nach §540 Abs. 1 BGB darfst du ohne Erlaubnis deines Vermieters nicht untervermieten. Im Gewerbe gilt das ohne Ausnahme. Die Zustimmung sollte vor Beginn der Untervermietung vorliegen, am besten in Textform per E-Mail dokumentiert. Für den ersten Schritt kannst du unsere kostenlose Zustimmungsvorlage nutzen.
2
Haftung für das Verschulden des Untermieters. Nach §540 Abs. 2 BGB musst du gegenüber dem Vermieter für jedes Verschulden deines Untermieters einstehen, als wäre es dein eigenes. Verursacht der Untermieter durch Fahrlässigkeit einen Wasser- oder Brandschaden, haftest du gegenüber dem Vermieter dafür. Auch dann, wenn der Vermieter der Untervermietung zugestimmt hat.
3
Miete weiter pünktlich zahlen. Die Untervermietung ändert nichts an deiner Mietzahlungspflicht gegenüber dem Vermieter. Auch wenn dein Untermieter in Verzug gerät, schuldest du dem Vermieter weiterhin die volle Miete und alle Nebenkosten aus deinem Hauptmietvertrag.
4
Vertragskonforme Nutzung sicherstellen. Dein Untermieter darf die Fläche nur im Rahmen des im Hauptmietvertrag vereinbarten Nutzungszwecks nutzen. Steht dort „Büronutzung", kannst du nicht an einen Gastronomiebetrieb untervermieten. Bei abweichender Nutzung droht eine Abmahnung oder fristlose Kündigung deines Hauptmietvertrags.
5
Instandhaltungspflichten erfüllen. Was im Hauptmietvertrag zu Schönheitsreparaturen, Instandhaltung und Pflege der Fläche geregelt ist, gilt für dich weiter, unabhängig davon, wer die Fläche tatsächlich nutzt. Diese Pflichten kannst du im Innenverhältnis an deinen Untermieter weitergeben, aber nicht gegenüber dem Vermieter abwälzen.
6
Vermieter und Versicherer informieren. Informiere deinen Vermieter über den konkreten Untermieter und die geplante Nutzung. Empfehlenswert ist außerdem, die Betriebshaftpflicht und ggf. die Inhaltsversicherung an die neue Situation anzupassen. Eine genehmigte Untervermietung beeinträchtigt den Versicherungsschutz in der Regel nicht, eine unerlaubte schon.
„Aus meiner Erfahrung im deutschen Büromarkt ist die Zustimmung zur gewerblichen Untervermietung deutlich seltener ein Problem, als viele Hauptmieter befürchten. Wer den geplanten Untermieter offen benennt und transparent zum Vorhaben kommuniziert, bekommt in den meisten Fällen relativ unkompliziert eine Erlaubnis. Eine vollständige Bonitätsprüfung wie beim ursprünglichen Hauptmietvertrag wird erfahrungsgemäß selten erwartet. Was zählt, ist saubere Kommunikation, nicht ein umfangreiches Dossier."
Fabrizio Lauria, Gründer von SubOffice · Über 9 Jahre Erfahrung im deutschen Büromarkt
Pflichten Untermieter
Welche Pflichten hast du gegenüber dem Untermieter?
Mit Abschluss des Untermietvertrags wirst du selbst zum Vermieter. Damit treffen dich gegenüber deinem Untermieter dieselben mietrechtlichen Hauptpflichten wie einen klassischen Gewerbevermieter. Diese fünf Punkte solltest du kennen.
1
Vertragsgemäßen Gebrauch ermöglichen. Nach §535 BGB musst du dem Untermieter die Fläche so überlassen, dass er sie wie im Untermietvertrag vereinbart nutzen kann. Welche konkreten Leistungen geschuldet sind (Heizung, Strom, sanitäre Anlagen, Internet), regelt euer Untermietvertrag.
2
Mängel beseitigen. Tritt während des Mietverhältnisses ein Mangel auf, der die Nutzung einschränkt, kann der Untermieter nach §536a BGB Schadensersatz oder Mietminderung gegen dich geltend machen. Nicht gegen den Vermieter, denn mit dem hat dein Untermieter keinen Vertrag. Mängel im Hauptmietvertrag musst du an deinen Vermieter weitergeben.
3
Textform bei längerer Laufzeit beachten. Untermietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr unterliegen seit dem 01.01.2025 der Textform nach §§578, 550, 126b BGB. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht mehr zwingend, eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. PDF per E-Mail) genügt. Wird die Form nicht eingehalten, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann ordentlich gekündigt werden.
4
Nebenkosten transparent regeln. Pauschale oder Vorauszahlung mit Abrechnung: Die Regelung sollte im Untermietvertrag klar stehen. Anders als bei Wohnraum gibt es im Gewerbe keine gesetzliche Pflicht zur jährlichen Nebenkostenabrechnung, sie kann aber sinnvoll vereinbart werden. Ohne klare Vereinbarung kommt es schnell zum Streit über Heiz-, Strom- und Reinigungskosten.
5
Kaution nach Vertragsende zurückgeben. Wurde eine Kaution vereinbart (im Gewerbe üblich: 1 bis 3 Monatsmieten), musst du sie nach Vertragsende und Prüfung der Fläche fristgemäß zurückzahlen. Berechtigte offene Forderungen kannst du mit der Kaution verrechnen, etwa Mietrückstände, Beschädigungen oder nicht erfüllte Schönheitsreparaturen.
Risiken
Was passiert, wenn du ohne Erlaubnis untervermietest?
Wer ohne Zustimmung des Vermieters untervermietet, begeht einen schwerwiegenden Vertragsverstoß. Der Untermietvertrag selbst bleibt zwar wirksam, denn die fehlende Erlaubnis betrifft nur dein Verhältnis zum Vermieter, nicht die Wirksamkeit des Vertrags zwischen dir und deinem Untermieter. Gegenüber deinem Vermieter drohen aber vier konkrete Konsequenzen.
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Außerordentliche fristlose Kündigung. Nach §543 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Vermieter den Hauptmietvertrag fristlos kündigen, wenn die Mietsache unbefugt einem Dritten überlassen wird. Vorher muss er in der Regel abmahnen (§543 Abs. 3 BGB). In Ausnahmefällen, etwa wenn eine Abmahnung offensichtlich erfolglos wäre, kann er darauf verzichten.
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Schadensersatzforderungen. Der Vermieter kann unter Umständen Schadensersatz verlangen, etwa für entgangene Mieteinnahmen aus alternativer Vermietung, Kosten der Räumungsvollstreckung oder Anwaltskosten. Die konkrete Höhe hängt vom Einzelfall ab.
Beeinträchtigter Versicherungsschutz. Bei nicht genehmigter Untervermietung können Versicherer im Schadensfall die Leistung kürzen oder verweigern. Der Vermieter kann dich dann zusätzlich für entstandene Schäden in Regress nehmen, die seine Gebäudeversicherung nicht übernimmt.
Steuerliche Konsequenzen. Einnahmen aus gewerblicher Untervermietung sind grundsätzlich steuerpflichtig. Wer sie nicht deklariert, riskiert neben mietrechtlichen auch steuerliche Nachforderungen. Ob Umsatzsteuer anfällt, hängt von der Option nach §9 UStG ab. Kläre das mit deinem Steuerberater.
Bevor du Teile deiner Fläche untervermietest, solltest du diese acht Punkte abarbeiten. Die Checkliste fasst die wichtigsten Pflichten aus den oben genannten Paragraphen zusammen. Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung findest du in der Checkliste für die Bürountervermietung.
Vor der gewerblichen Untervermietung0 / 8
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Hinweis: Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung durch einen Anwalt oder Steuerberater. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Mai 2026.
FAQ
Häufige Fragen zu Rechten und Pflichten als Hauptmieter
Wer haftet, wenn der Untermieter einen Schaden im Büro verursacht?
Gegenüber dem Vermieter haftest du als Hauptmieter. Nach §540 Abs. 2 BGB musst du für jedes Verschulden des Untermieters einstehen, als wäre es dein eigenes Verschulden. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter der Untervermietung zugestimmt hat. Im Innenverhältnis zwischen dir und deinem Untermieter kannst du den Schaden über den Untermietvertrag und ggf. dessen Betriebshaftpflicht weitergeben. Praktisch heißt das: Du bist gegenüber dem Vermieter immer in der ersten Reihe, holst dir das Geld aber vom Untermieter zurück.
Reicht es, wenn der Vermieter die Untervermietung stillschweigend duldet, oder brauche ich eine ausdrückliche Zustimmung?
Du brauchst eine ausdrückliche Zustimmung. Eine bloße Duldung — also wenn der Vermieter weiß, dass du untervermietest und nichts sagt — gilt rechtlich nicht als wirksame Erlaubnis nach §540 Abs. 1 BGB. Im Streitfall kann der Vermieter sich darauf berufen, er habe der Untervermietung nie zugestimmt. Hol dir die Zustimmung deshalb immer aktiv ein, idealerweise in Textform per E-Mail. Damit hast du im Zweifel einen sauberen Nachweis.
Ist eine mündliche Zustimmung des Vermieters rechtlich wirksam?
Ja, eine mündliche Zustimmung ist rechtlich wirksam. Das Gesetz schreibt für die Erlaubnis nach §540 BGB keine bestimmte Form vor. In der Praxis ist das aber gefährlich: Im Streitfall musst du die mündliche Zustimmung beweisen können, und ohne Zeugen oder Dokumentation wird das schwierig. Eine kurze E-Mail mit dem konkreten Untermieter und der Bestätigung des Vermieters ist erfahrungsgemäß der einfachste Weg, sich abzusichern. Du kannst hierzu auch gerne unsere Vorlage nutzen.
Muss ich auf die Untermiete Umsatzsteuer berechnen?
Nicht automatisch. Die Vermietung von Grundstücken und Räumen ist nach §4 Nr. 12 UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Hauptmieter können aber nach §9 UStG zur Umsatzsteuer optieren, wenn der Untermieter die Räume ausschließlich für umsatzsteuerpflichtige Umsätze nutzt. Eine Option kann sinnvoll sein, wenn Vorsteuer aus eigenen Investitionen geltend gemacht werden soll. Die Entscheidung ist ein steuerlicher Einzelfall und sollte vor Vertragsabschluss mit einem Steuerberater abgestimmt werden. Eine falsch gesetzte oder unterlassene Option kann zu Nachzahlungen oder Vorsteuer-Korrekturen führen. Hinweis Steuerrecht: Aussagen zu Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Vorsteuer-Optimierung ersetzen keine steuerliche Beratung. Steuerrechtliche Fragen können nur ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer im Einzelfall verbindlich beantworten.
Darf der Vermieter einen Untermietzuschlag verlangen, wenn er der Untervermietung zustimmt?
Ja, im Gewerbe ist das zulässig. Anders als bei Wohnraum kann der Vermieter im Gewerbemietrecht seine Zustimmung zur Untervermietung an die Vereinbarung eines Untermietzuschlags knüpfen (LG Köln, Urteil vom 11.01.1990). Die Höhe ist Verhandlungssache. Ein gesetzlicher Anspruch auf Herausgabe des Mehrerlöses besteht aber nicht: Wenn du mehr Untermiete einnimmst, als du selbst zahlst, darfst du den Mehrbetrag grundsätzlich behalten — solange dein Hauptmietvertrag keine Auskehrklausel enthält.
Was passiert mit dem Untermietvertrag, wenn der Hauptmietvertrag endet?
Mit dem Ende des Hauptmietvertrags endet auch das Recht des Untermieters, die Fläche zu nutzen. Der Untermietvertrag selbst läuft zwar formal weiter, der Untermieter muss die Räume aber an den Hauptvermieter zurückgeben, weil dieser einen direkten Herausgabeanspruch hat. Praktisch bedeutet das: Du musst bei der Gestaltung des Untermietvertrags darauf achten, dass die Laufzeit deinem Hauptmietvertrag nicht widerspricht. Sonst riskierst du Schadensersatzforderungen deines Untermieters, weil du ihm keinen vertragsgemäßen Gebrauch mehr ermöglichen kannst.
Brauche ich für einen gewerblichen Untermietvertrag einen Anwalt?
Nicht zwingend. Bei einfachen Standardfällen — Büro untervermieten, klare Nutzungsregelung, übliche Vertragslaufzeit — reicht eine solide Vorlage, die alle relevanten Punkte abdeckt. Anwaltliche Beratung lohnt sich in folgenden Fällen: bei größeren Flächen über mehrere Etagen, bei Untervermietung an mehrere Untermieter parallel, bei abweichender Nutzung gegenüber dem Hauptmietvertrag, bei sehr langer Laufzeit über mehrere Jahre oder wenn der Hauptmietvertrag komplizierte Untervermietungsklauseln enthält. Im Zweifel ist eine einmalige Vertragsprüfung deutlich günstiger als ein späterer Rechtsstreit.
Brauche ich eine zusätzliche Versicherung, wenn ich gewerblich untervermiete?
In der Regel ja. Deine bestehende Betriebshaftpflicht deckt typischerweise nur deine eigene Tätigkeit ab, nicht die deines Untermieters. Empfehlenswert ist deshalb, den Vertrag mit deinem Versicherer auf die neue Situation anzupassen und parallel im Untermietvertrag festzuhalten, dass der Untermieter eine eigene Betriebshaftpflicht abschließt. Die Gebäudeversicherung des Eigentümers bleibt davon unberührt — sie versichert das Gebäude, nicht die Nutzung. Bei nicht genehmigter Untervermietung können Versicherer im Schadensfall die Leistung kürzen.