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„Was ich im deutschen Büromarkt aktuell beobachte: Untervermietung wird immer wichtiger. Viele Unternehmen haben vor der Pandemie langfristige Mietverträge unterschrieben, die heute durch Homeoffice und hybride Modelle nicht mehr ausgelastet sind. Gewerbliche Untervermietung ist für viele einer der wenigen praktikablen Wege, diese überdimensionierten Flächen wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen." Fabrizio Lauria, Gründer von SubOffice · Über zehn Jahre Erfahrung im deutschen Büromarkt
Rechtsgrundlagen

Welche Gesetze regeln den gewerblichen Untermietvertrag?

Ein gewerblicher Untermietvertrag ist ein Mietvertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter über gewerblich genutzte Räume. Das deutsche Mietrecht behandelt ihn nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Mietverträge (§ 535 BGB ff.), ergänzt um § 578 BGB, der regelt, welche Vorschriften auf Räume anzuwenden sind, die keine Wohnräume sind.

Für den gewerblichen Untermietvertrag sind fünf Paragrafen entscheidend. Sie regeln Erlaubnis, Haftung, Form, Kündigung und außerordentliche Beendigung. Welche Klauseln in einen vollständigen Vertrag gehören, erklärt der Guide zum gewerblichen Untermietvertrag im Detail.

ParagrafRegeltPraxisrelevanz
§ 540 BGBErlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung an DritteErlaubnis des Vermieters erforderlich, Haftung für Verschulden des Untermieters
§ 578 BGBAnwendbare Vorschriften für Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sindTextform für Verträge über mehr als ein Jahr (seit 01.01.2025)
§ 550 BGBForm des Mietvertrags bei längerer LaufzeitOhne Textform gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen
§ 580a BGBKündigungsfristen für Geschäftsraum-MietverhältnisseBei unbefristeten Verträgen rund sechs Monate zum Quartalsende
§ 543 BGBAußerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem GrundGreift bei unbefugter Untervermietung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
Gewerbemietrecht ist nicht Wohnraummietrecht

Bei Wohnraum haben Mieter nach § 553 BGB unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Untervermietung. Im Gewerbe gibt es diesen Anspruch nicht. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, hat der Hauptmieter aber ein Sonderkündigungsrecht nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB, es sei denn, in der Person des Untermieters liegt ein wichtiger Grund.

Deine Rechte

Welche Rechte hast du als Hauptmieter bei der Untervermietung?

Auch wenn du an die Zustimmung des Vermieters gebunden bist: Bei der Ausgestaltung des Untermietverhältnisses selbst hast du erheblichen Spielraum. Diese fünf Rechte stehen dir nach geltendem Gewerbemietrecht zu.

  • Untermiete frei verhandeln. Die Höhe der Untermiete bestimmst du gemeinsam mit deinem Untermieter. Ein Mehrerlös gegenüber deiner eigenen Hauptmiete ist im Gewerbe zulässig, solange dein Hauptmietvertrag keine Auskehrklausel enthält. Ohne eine solche Klausel hat der Vermieter in der Regel keinen Anspruch auf Herausgabe des Mehrerlöses. Einen marktgerechten Ausgangswert liefert dir der Mietpreisrechner.
  • Untermietvertrag eigenständig gestalten. Laufzeit, Kaution, Nebenkosten, Kündigungsfristen und Nutzungsregelungen vereinbarst du direkt mit deinem Untermieter. Dein Vermieter ist nicht Vertragspartei des Untermietvertrags und hat darauf keinen direkten Einfluss. Worauf es bei der Gestaltung des gewerblichen Untermietvertrags ankommt, liest du im ausführlichen Guide.
  • Untermieter selbst vorschlagen. Du suchst einen passenden Kandidaten aus und legst ihn deinem Vermieter zur Zustimmung vor. Bei gewerblichen Büroflächen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Erlaubnis. Verweigert dein Vermieter die Zustimmung, kann dir nach § 540 Abs. 1 BGB ein Sonderkündigungsrecht mit gesetzlicher Frist zustehen, es sei denn, in der Person des vorgesehenen Untermieters liegt ein wichtiger Grund. Prüfe außerdem, ob dein Hauptmietvertrag besondere Regelungen enthält.
  • Sonderkündigungsrecht bei Verweigerung. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, hast du nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Hauptmietvertrag, sofern nicht in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund liegt. Damit kannst du dich auch aus langfristigen Gewerbemietverträgen vorzeitig lösen. Wie du die Zustimmung des Vermieters richtig einholst und dokumentierst, zeigt der eigene Guide dazu.
  • Zuschläge für Möblierung und Service vereinbaren. Wenn dein Hauptmietvertrag das nicht ausschließt, kannst du Zuschläge für möblierte Räume, Internet, Reinigung, Strom oder mitgenutzte Infrastruktur kalkulieren. Diese sollten sachlich nachvollziehbar sein und im Untermietvertrag transparent geregelt werden.
„Viele Hauptmieter unterschätzen, wie viel sie selbst gestalten können. Wer die Untermiete frei kalkuliert, den Vertrag nach eigenen Konditionen aufsetzt und einen passenden Untermieter vorschlägt, holt aus seiner Fläche viel heraus. Genau deshalb ist gewerbliche Untervermietung für so viele Firmen attraktiv." Fabrizio Lauria, Gründer von SubOffice · Über zehn Jahre Erfahrung im gewerblichen Büromarkt
Pflichten Vermieter

Welche Pflichten hast du gegenüber deinem Vermieter?

Auch wenn du Teile deiner Fläche an einen Untermieter weitergibst: Gegenüber deinem Vermieter bleibst du in voller Verantwortung. Du bist und bleibst sein einziger Vertragspartner. Sechs Pflichten musst du dabei kennen.

  • Zustimmung vor Beginn einholen. Nach § 540 Abs. 1 BGB darfst du ohne Erlaubnis deines Vermieters nicht untervermieten. Die Zustimmung sollte vor Beginn der Untervermietung vorliegen, am besten in Textform per E-Mail dokumentiert. Für den ersten Schritt kannst du die kostenlose Zustimmungsvorlage nutzen.
  • Haftung für das Verschulden des Untermieters. Nach § 540 Abs. 2 BGB musst du gegenüber dem Vermieter für jedes Verschulden deines Untermieters einstehen, als wäre es dein eigenes. Verursacht der Untermieter fahrlässig einen Wasser- oder Brandschaden, haftest du dem Vermieter gegenüber dafür. Auch dann, wenn er der Untervermietung zugestimmt hat.
  • Miete weiter pünktlich zahlen. Die Untervermietung ändert nichts an deiner Mietzahlungspflicht. Auch wenn dein Untermieter in Verzug gerät, schuldest du dem Vermieter weiterhin die volle Miete und alle Nebenkosten aus deinem Hauptmietvertrag.
  • Vertragskonforme Nutzung sicherstellen. Dein Untermieter darf die Fläche nur im Rahmen des im Hauptmietvertrag vereinbarten Nutzungszwecks nutzen. Steht dort „Büronutzung", kannst du nicht an einen Gastronomiebetrieb untervermieten. Bei abweichender Nutzung droht eine Abmahnung oder die fristlose Kündigung deines Hauptmietvertrags.
  • Instandhaltungspflichten erfüllen. Was im Hauptmietvertrag zu Schönheitsreparaturen, Instandhaltung und Pflege geregelt ist, gilt für dich weiter, unabhängig davon, wer die Fläche tatsächlich nutzt. Diese Pflichten kannst du im Innenverhältnis an deinen Untermieter weitergeben, gegenüber dem Vermieter aber nicht abwälzen.
  • Vermieter und Versicherer informieren. Informiere deinen Vermieter über den konkreten Untermieter und die geplante Nutzung. Empfehlenswert ist außerdem, Betriebshaftpflicht und gegebenenfalls Inhaltsversicherung an die neue Situation anzupassen. Eine genehmigte Untervermietung beeinträchtigt den Versicherungsschutz in der Regel nicht, eine unerlaubte schon.
„Aus meiner Erfahrung im deutschen Büromarkt ist die Zustimmung zur gewerblichen Untervermietung seltener ein Problem, als viele Hauptmieter befürchten. Wer den geplanten Untermieter offen benennt und transparent zum Vorhaben kommuniziert, bekommt erfahrungsgemäß in vielen Fällen unkompliziert eine Erlaubnis. Eine vollständige Bonitätsprüfung wie beim ursprünglichen Hauptmietvertrag wird selten erwartet. Was zählt, ist saubere Kommunikation, nicht ein umfangreiches Dossier." Fabrizio Lauria, Gründer von SubOffice · Über zehn Jahre Erfahrung im deutschen Büromarkt
Pflichten Untermieter

Welche Pflichten hast du gegenüber dem Untermieter?

Mit Abschluss des Untermietvertrags wirst du selbst zum Vermieter. Damit treffen dich gegenüber deinem Untermieter dieselben mietrechtlichen Hauptpflichten wie einen klassischen Gewerbevermieter. Diese fünf Punkte solltest du kennen.

  • Vertragsgemäßen Gebrauch ermöglichen. Nach § 535 BGB musst du dem Untermieter die Fläche so überlassen, dass er sie wie im Untermietvertrag vereinbart nutzen kann. Welche Leistungen konkret geschuldet sind, etwa Heizung, Strom, sanitäre Anlagen oder Internet, regelt euer Untermietvertrag.
  • Mängel beseitigen. Tritt während des Mietverhältnisses ein Mangel auf, der die Nutzung einschränkt, kann der Untermieter die Miete nach § 536 BGB mindern und unter den Voraussetzungen des § 536a BGB Schadensersatz verlangen. Beides richtet sich gegen dich, nicht gegen den Vermieter, denn mit dem hat dein Untermieter keinen Vertrag. Mängel, die aus dem Hauptmietverhältnis stammen, musst du an deinen Vermieter weitergeben.
  • Textform bei längerer Laufzeit beachten. Untermietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr unterliegen seit dem 01.01.2025 der Textform nach §§ 578 Abs. 1 Satz 2, 550, 126b BGB. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht mehr zwingend, eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger genügt, etwa ein PDF per E-Mail. Wird die Form nicht eingehalten, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann ordentlich gekündigt werden.
  • Nebenkosten transparent regeln. Pauschale oder Vorauszahlung mit Abrechnung: Die Regelung sollte im Untermietvertrag klar stehen. Anders als bei Wohnraum gibt es im Gewerbe keine gesetzliche Pflicht zur jährlichen Nebenkostenabrechnung, sie kann aber vereinbart werden. Ohne klare Vereinbarung kommt es schnell zum Streit über Heiz-, Strom- und Reinigungskosten.
  • Kaution nach Vertragsende zurückgeben. Wurde eine Kaution vereinbart, im Gewerbe üblich sind ein bis drei Monatsmieten, musst du sie nach Vertragsende und Prüfung der Fläche fristgemäß zurückzahlen. Berechtigte offene Forderungen kannst du verrechnen, etwa Mietrückstände, Beschädigungen oder nicht erfüllte Schönheitsreparaturen.
Risiken

Was passiert, wenn du ohne Erlaubnis untervermietest?

Wer ohne Zustimmung des Vermieters untervermietet, begeht einen schwerwiegenden Vertragsverstoß. Der Untermietvertrag selbst bleibt zwar wirksam, denn die fehlende Erlaubnis betrifft nur dein Verhältnis zum Vermieter, nicht die Wirksamkeit des Vertrags zwischen dir und deinem Untermieter. Gegenüber deinem Vermieter drohen aber vier konkrete Konsequenzen.

  • Außerordentliche fristlose Kündigung. Nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Vermieter den Hauptmietvertrag fristlos kündigen, wenn die Mietsache unbefugt einem Dritten überlassen wird. Vorher muss er in der Regel abmahnen (§ 543 Abs. 3 BGB). In Ausnahmefällen, etwa wenn eine Abmahnung offensichtlich erfolglos wäre, kann er darauf verzichten.
  • Schadensersatzforderungen. Der Vermieter kann unter Umständen Schadensersatz verlangen, etwa für entgangene Mieteinnahmen aus alternativer Vermietung, Kosten der Räumungsvollstreckung oder Anwaltskosten. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab.
  • Beeinträchtigter Versicherungsschutz. Bei nicht genehmigter Untervermietung können Versicherer im Schadensfall die Leistung kürzen oder verweigern. Der Vermieter kann dich dann zusätzlich für Schäden in Regress nehmen, die seine Gebäudeversicherung nicht übernimmt.
  • Steuerliche Konsequenzen. Einnahmen aus gewerblicher Untervermietung sind grundsätzlich steuerpflichtig. Wer sie nicht deklariert, riskiert neben mietrechtlichen auch steuerliche Nachforderungen. Ob Umsatzsteuer anfällt, hängt von der Option nach § 9 UStG ab. Kläre das mit deinem Steuerberater.
Praxis

Checkliste: Gewerbliche Untervermietung richtig vorbereiten

Bevor du Teile deiner Fläche untervermietest, solltest du diese acht Punkte abarbeiten. Die Checkliste fasst die wichtigsten Pflichten aus den oben genannten Paragrafen zusammen. Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung findest du in der Checkliste für die Bürountervermietung.

Vor der gewerblichen Untervermietung 0 / 8
Hauptmietvertrag prüfen. Enthält dein Hauptmietvertrag eine Untervermietungsklausel? Ist die Untervermietung generell erlaubt, an Bedingungen geknüpft oder ausgeschlossen?
Zustimmung beim Vermieter einholen. Textform reicht aus, halte die Zustimmung trotzdem dokumentiert fest, per E-Mail, Brief oder PDF. Im Streitfall brauchst du den Nachweis. Zustimmungsvorlage kostenlos nutzen
Nutzungszweck abstimmen. Stelle sicher, dass die geplante Nutzung deines Untermieters zum Nutzungszweck deines Hauptmietvertrags passt. Bei Abweichungen droht eine Abmahnung.
Untermietvertrag aufsetzen. Laufzeit, Miete, Kündigung, Haftung, Kaution, Nebenkosten und Nutzungszweck gehören in Textform fixiert. Kostenlos auf SubOffice erstellen. Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung.
Nebenkosten-Aufteilung festlegen. Pauschale oder anteilige Abrechnung? Was ist in der Untermiete enthalten, was wird separat berechnet, etwa Strom, Internet und Reinigung?
Übergabeprotokoll erstellen. Halte den Zustand der Fläche fest: Mobiliar, Schlüssel, Zugangscodes, sichtbare Mängel, Zählerstände. Beide Parteien unterschreiben.
Versicherungen anpassen. Informiere deinen Vermieter und prüfe mit deinem Versicherer, ob Betriebshaftpflicht und Inhaltsversicherung angepasst werden müssen. Der Untermieter sollte eine eigene Betriebshaftpflicht abschließen.
Steuerliche Behandlung klären. Einnahmen aus Untervermietung sind steuerpflichtig. Wer zur Umsatzsteuer optiert (§ 9 UStG), muss sie zusätzlich abführen. Mit dem Steuerberater abstimmen.
Hinweis: Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind immer die Regelungen deines konkreten Hauptmietvertrags. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: August 2026.
FAQ

Häufige Fragen zu Rechten und Pflichten als Hauptmieter

Antworten zu Haftung, Zustimmung, Umsatzsteuer, Untermietzuschlag und Versicherung.

Wer haftet, wenn der Untermieter einen Schaden im Büro verursacht?
Gegenüber dem Vermieter haftest du als Hauptmieter. Nach § 540 Abs. 2 BGB musst du für jedes Verschulden des Untermieters einstehen, als wäre es dein eigenes. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter der Untervermietung zugestimmt hat.

Im Innenverhältnis zwischen dir und deinem Untermieter kannst du den Schaden über den Untermietvertrag und gegebenenfalls dessen Betriebshaftpflicht weitergeben. Praktisch heißt das: Du stehst gegenüber dem Vermieter in der ersten Reihe und holst dir das Geld beim Untermieter zurück.

Reicht es, wenn der Vermieter die Untervermietung stillschweigend duldet?
Nein, du brauchst eine ausdrückliche Zustimmung. Eine bloße Duldung, also wenn der Vermieter weiß, dass du untervermietest, und nichts sagt, gilt rechtlich nicht als wirksame Erlaubnis nach § 540 Abs. 1 BGB.

Im Streitfall kann der Vermieter sich darauf berufen, er habe der Untervermietung nie zugestimmt. Hol die Zustimmung deshalb immer aktiv ein, idealerweise in Textform per E-Mail. Damit hast du im Zweifel einen sauberen Nachweis.

Ist eine mündliche Zustimmung des Vermieters rechtlich wirksam?
Ja, eine mündliche Zustimmung ist rechtlich wirksam. Das Gesetz schreibt für die Erlaubnis nach § 540 BGB keine bestimmte Form vor.

In der Praxis ist das aber riskant: Im Streitfall musst du die mündliche Zustimmung beweisen, und ohne Zeugen oder Dokumentation wird das schwierig. Eine kurze E-Mail mit dem konkreten Untermieter und der Bestätigung des Vermieters ist der einfachste Weg, sich abzusichern. Dafür kannst du unsere kostenlose Vorlage nutzen.

Muss ich auf die Untermiete Umsatzsteuer berechnen?
Nicht automatisch. Die Vermietung von Grundstücken und Räumen ist nach § 4 Nr. 12 UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Vermieter können aber nach § 9 UStG zur Umsatzsteuer optieren, wenn der Untermieter die Räume ausschließlich für umsatzsteuerpflichtige Umsätze nutzt.

Eine Option kann sinnvoll sein, wenn Vorsteuer aus eigenen Investitionen geltend gemacht werden soll. Die Entscheidung ist ein steuerlicher Einzelfall und sollte vor Vertragsabschluss mit einem Steuerberater abgestimmt werden. Eine falsch gesetzte oder unterlassene Option kann zu Nachzahlungen oder Vorsteuerkorrekturen führen.

Darf der Vermieter einen Untermietzuschlag verlangen, wenn er zustimmt?
Im Gewerbe ist das zulässig. Anders als bei Wohnraum kann der Vermieter seine Zustimmung zur Untervermietung an die Vereinbarung eines Untermietzuschlags knüpfen.

Die Höhe ist Verhandlungssache. Einen gesetzlichen Anspruch auf Herausgabe des Mehrerlöses hat er dagegen nicht: Wenn du mehr Untermiete einnimmst, als du selbst zahlst, darfst du den Mehrbetrag grundsätzlich behalten, solange dein Hauptmietvertrag keine Auskehrklausel enthält.

Was passiert mit dem Untermietvertrag, wenn der Hauptmietvertrag endet?
Mit dem Ende des Hauptmietvertrags endet auch dein Recht, die Fläche zu nutzen. Der Untermietvertrag selbst läuft zwar zunächst weiter, der Untermieter muss die Räume aber nach § 546 Abs. 2 BGB an den Vermieter zurückgeben, weil dieser einen direkten Herausgabeanspruch gegen ihn hat.

Praktisch bedeutet das: Du musst bei der Gestaltung des Untermietvertrags darauf achten, dass die Laufzeit deinem Hauptmietvertrag nicht widerspricht. Sonst riskierst du Schadensersatzforderungen deines Untermieters, weil du ihm keinen vertragsgemäßen Gebrauch mehr ermöglichen kannst.

Brauche ich für einen gewerblichen Untermietvertrag einen Anwalt?
Nicht zwingend. Bei einfachen Standardfällen, etwa wenn du ein Büro untervermietest, deckt eine klare Vertragsvorlage alle relevanten Punkte ab. Sie ersetzt allerdings keine Rechtsberatung.

Anwaltliche Beratung lohnt sich in folgenden Fällen: bei größeren Flächen über mehrere Etagen, bei Untervermietung an mehrere Untermieter parallel, bei abweichender Nutzung gegenüber dem Hauptmietvertrag, bei sehr langer Laufzeit über mehrere Jahre oder wenn dein Hauptmietvertrag komplizierte Untervermietungsklauseln enthält.

Brauche ich eine zusätzliche Versicherung, wenn ich gewerblich untervermiete?
In der Regel ja. Deine bestehende Betriebshaftpflicht deckt typischerweise nur deine eigene Tätigkeit ab, nicht die deines Untermieters.

Empfehlenswert ist deshalb: den Vertrag mit deinem Versicherer auf die neue Situation anpassen und parallel im Untermietvertrag festzuhalten, dass der Untermieter eine eigene Betriebshaftpflicht abschließt. Die Gebäudeversicherung des Eigentümers bleibt davon unberührt, sie versichert das Gebäude, nicht die Nutzung. Bei nicht genehmigter Untervermietung können Versicherer im Schadensfall die Leistung kürzen.

Hinweis: Diese Antworten sind eine allgemeine Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind immer die Regelungen deines konkreten Hauptmietvertrags. Stand: August 2026.